Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs v. 18.09.2018 zum Umfang der Pflichten eines Aufsichtsrates, stellt es eine eigene Pflichtverletzung des Aufsichtsratsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft dar, wenn dieser den Vorstand nicht dazu anhält, mögliche Schadensersatzansprüche gegen sich selbst – den Aufsichtsratsvorsitzenden – zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich der Aufsichtsratsvorsitzende dabei selbst mit dem Vorwurf einer Pflichtverletzung belasten müsste. Der Aufsichtsratsvorsitzende in dem hier zu entscheidenden Fall war zugleich Aktionär der Gesellschaft und hatte eine wesentliche Finanzierungsfunktion mittels einer komplexen Vereinbarung mit mehreren Banken für die Gesellschaft übernommen. Die Rückgewähr reichte fast zehn Jahre zurück.

Interessant ist neben der weiten inhaltlichen Auslegung des Haftungsumfangs durch den BGH insoweit auch die zeitliche Ausdehnung der Haftung des Aufsichtsrats, wonach die Verjährung eines Ersatzanspruches gegen das Aufsichtsratsmitglied erst mit der Verjährung des Grundanspruches beginnt. Inwiefern das Urteil auch für Aufsichtsräte und Beiräte einer GmbH Relevanz hat, richtet sich nach der Satzung der GmbH. Bestimmt die Satzung nichts anderes, gelten nach § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des AktG und damit die beschriebene Verfolgungspflicht grundsätzlich auch für Mandatsträger einer GmbH.

Sind Sie auch Mitglied eines Aufsichtsrates in einem kommunalen oder privaten Unternehmen?

Dann möchten wir Sie gerne auf unser Online-Kurzseminar am 26.10.2021 zu den Rechten und Pflichten von Organen hinweisen: GESELLSCHAFTSRECHT — Rechte und Pflichten von Organen privatrechtlicher Gesellschaftsformen unter Berücksichtigung der Sonderstellung kommunaler Mandatsträger

 

Agenda:

    1. Rechts- und Organisationsformen kommunaler Unternehmen
    2. Rechtsquellen
    3. Die Gesellschaftsorgane in der GmbH
    4. Errichtung und Ausgestaltung des Aufsichtsrats
    5. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
    6. Die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
    7. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderstellung kommunaler Mandatsträger

Zur Anmeldung gelangen Sie hier: Anmeldung

Wir freuen uns auf Sie!

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Pichl