Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15.04.2025 (Az. VIII ZR 300/23) entschieden, dass bei der Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge, aber nur einem gemeinsamen Strom- und Gaszähler, die Energieversorgung in der Regel an den Vermieter gerichtet ist, wenn kein schriftlicher Vertrag besteht.
Im konkreten Fall hatten einzelne Mieter Zimmer in einer Wohnung gemietet, die Gemeinschaftsräume genutzt, aber nur die gesamte Wohnung hatte einen Zähler für Strom und Gas. Daneben gab es keinen separaten Vertrag mit den einzelnen Mietern.
Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass sich das Angebot des Energieversorgers an den Vermieter richtet und nicht direkt an die einzelnen Mieter oder die Gesamtheit der Mieter.
Das Gericht stellte fest, dass die Verbrauchsdaten den einzelnen Zimmern nicht zugeordnet werden können, weil kein separater Zähler vorhanden ist und die Mieter kein Interesse daran haben, für die Verbräuche der anderen Mieter aufzukommen. Daher gilt das Energielieferangebot in diesem Fall als an den Vermieter gerichtet, dies sei nach Feststellung des BGH Folge des vom Vermieter gewählten besonderen Vermietungskonzepts.
Ansprechpartner: Jill-Emmy Vaupel