Am 30.11.2021 wurde die Strom– und Gasgrundversorgungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Die Novellierung der GVV bringt einige Neuerungen mit sich, welche nunmehr zu beachten sind. Insbesondere möchten wir auf die Neuerungen im Zusammenhang mit Sperrungen hinweisen, welche einen erheblichen Anpassungsbedarf der Sperrandrohungen und -ankündigungen mit sich bringen.
Positiv lässt sich zunächst anmerken, dass der vom Bundesrat eingebrachte Vorschlag, wonach Sperrungen unverhältnismäßig sein sollen, sofern von der Sperrung Minderjährige betroffen sind, keinen Eingang in die Verordnung gefunden hat. Dies lässt sich wohl auf die erhebliche Kritik aus der Branche zurückführen.
Dennoch haben eine Reihe von neuen Anforderungen Eingang in die Verordnungen gefunden. Künftig ist der betroffene Kunde etwa im Rahmen der Sperrandrohung auf die Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung hinzuweisen und darauf, dass er Gründe, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperrung sprechen, in Textform vortragen kann.
Spätestens mit der Sperrankündigung ist dem Kunden in Textform der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Daneben ist die Sperrankündigung künftig 8 Werktage im Voraus anzukündigen und hat nach Möglichkeit zusätzlich auch auf elektronischem Wege in Textform zu erfolgen.
Insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Sperrung sollten die Neuerungen schnellstmöglich umgesetzt werden.
Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel