Neues Blog2021-10-18T07:53:32+00:00

    Einige der Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht wurden bereits auch in der Tagespresse thematisiert, dazu zählt etwa der energie- und stromsteuerliche Spitzenausgleich, andere der Neuerungen sind hingegen kaum bekannt. Im Folgenden stellen wir die Neuerungen kurz vor.   Auslaufen des Spitzenausgleich Der vor über 20 Jahren eingeführte Spitzenausgleich ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Bei dem Spitzenausgleich handelt es sich um eine Steuerentlastung der Energie- und Stromsteuer bis zu 90% für das produzierende Gewerbe. Im Energiesteuerrecht bedeutet dies, dass begünstigte Unternehmen für Energieverbräuche nach dem 31.12.2023 keinen Entlastungsantrag mehr stellen können. Für Energieverbräuche im Kalenderjahr 2023 kann der Spitzenausgleich aber noch bis zum 31.12.2024 beantragt werden. Im Stromsteuerrecht bedeutet dies ebenfalls, dass für Stromverbräuche nach dem 31.12.2023 kein Entlastungsantrag mehr [...]

    Am 27.09.2023 erging ein nennenswertes Urteil des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über geänderte Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen. Wesentlicher Inhalt dieses Urteils ist die Frage, ob ein Versorger für den Ausgangspreis einerseits und für das Markt- und Kostenelement andererseits unterschiedliche Referenzjahre wählen darf.   Ersetzung einer Preisänderungsklauseln Grundsätzlich ist es Versorgern gestattet eine Preisänderungsklausel während eines laufenden Versorgungsverhältnisses einstig für die Zukunft anzupassen, wenn diese Klausel von Vertragsbeginn an unwirksam ist oder nach Vertragsbeginn unwirksam geworden ist. Die geänderte Klausel muss jedoch im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen des §24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stehen. Erforderlich ist unter anderem, dass die Preisänderungsklausel sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt [...]

    Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde im Oktober 2022 die Umsatzsteuer auf Gas und Wärme von 19 % auf 7 % reduziert. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz sollte danach vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gelten.   Nunmehr hat das Bundeskabinett die Erhöhung der Umsatzsteuer auf den regulären Satz von 19 % ab dem 01.01.2024 gebilligt. Der Bundestag muss die geplante Änderung jedoch noch beschließen.   Nach den Plänen der Bundesregierung soll demnach die Sonderregelung bereits 3 Monate früher als geplant auslaufen.   Begründet werden diese Pläne damit, dass die Preise schneller als gedacht gesunken seien und sich der Energiemarkt stabilisiert habe.     Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel

  Die von der Regierung eingesetzte Prüfbehörde PwC für die Energiepreisbremsen verfügt nun über eine eigene Homepage. Diese ist hier abrufbar.   Im Sommer sind außerdem Regelungen für atypische Minderverbräuche in Kraft getreten. Danach kann ein zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausglich atypischer Minderverbräuche beantragt werden. Beantragt werden kann diese zusätzliche Entlastung, wenn der Verbrauch in 2021 infolge der Corona-Maßnahmen oder der Flutkatastrophe um min. 40 % geringer war als in 2019. Die Frist zur Antragstellung ist am 30.09.2023 abgelaufen. Die Prüfbehörde hat nun jedoch mitgeteilt, dass das Fristversäumnis bei Anträgen, die bis einschließlich zum 31.10.2023 eingehen, nicht beanstandet wird.   Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde am 21.09.2023 vom Bundestag beschlossen und Ende Oktober soll sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem konkrete Effizienzmaßnahmen für Unternehmen vor, die wir nachfolgend kurz darstellen:   Umwelt- oder Energiemanagementsysteme Verpflichtet werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh. Diese müssen bis spätestens 20 Monate nach Inkrafttreten des EnEfG ein Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20182) oder ein Energiemanagementsystem (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) einführen. Daneben sind die im Gesetz festgehaltenen Kennzahlen zu dokumentieren. Technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung sind zu dokumentieren und darzustellen und eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20214 ist vorzunehmen. Weiter werden [...]

    Mit dem Abschluss des Vergabeverfahrens durch das BMWK stehen nun die Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen fest.   Den Zuschlag erhielten die zu gleichen Teilen mit der Fallbearbeitung beauftragten PricewaterhouseCooper GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) sowie atene KOM GmbH (atene).   Die Aufgaben der Prüfbehörden nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) umfassen, die Prüfung:   der Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen. der Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen gewerblicher Energieverbraucher. der Einhaltung des Boni- und Dividendenverbots gewerblicher Energieverbraucher. der Festsetzung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages, wenn der historische Verbrauch in 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig war.   Der Auftrag von PwC und atene läuft bis zum 31.12.2024 und kann einmal verlängert werden.   Die Arbeit soll durch PwC [...]

Nach oben