Am 31. Januar 2025 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen im Energierecht beschlossen, die insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) betreffen. Diese Neuregelungen haben weitreichende Auswirkungen auf Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren praktische Bedeutung.

1. Überbauung von Netzverknüpfungspunkten und Cable Pooling

Eine der zentralen Neuerungen ist die gesetzliche Regelung zur Überbauung von Netzverknüpfungspunkten gemäß § 8a EEG 2023. Bisher führten fehlende Netzanschlusskapazitäten oft zu langen Wartezeiten, bevor Erneuerbare-Energien-Anlagen oder Speicher ans Netz angeschlossen werden konnten. Mit der neuen Regelung wird nun ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um diese Engpässe zu überwinden.

  • Was bedeutet Überbauung?
    Bei der Überbauung übersteigt die installierte Leistung der angeschlossenen Anlagen die vorhandene Kapazität am Netzverknüpfungspunkt. Dieses Verfahren wurde in der Praxis bereits vereinzelt angewendet, erhält nun jedoch eine gesetzliche Grundlage.
  • Pflichten der Netzbetreiber
    Netzbetreiber sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Überbauung möglich ist, wenn eine Anlage aufgrund fehlender Kapazitäten nicht am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden kann. Zudem wird klargestellt, dass Anlagenbetreiber einen bereits genutzten Netzverknüpfungspunkt wählen können (sog. Cable Pooling).
  • Flexible Netzanschlussvereinbarungen
    Um die technischen Anforderungen zu gewährleisten, schließen Netz- und Anlagenbetreiber eine flexible Netzanschlussvereinbarung. Darin werden die Rahmenbedingungen zur Beschränkung der Anschlussleistung festgelegt, z.B. die Begrenzung der Wirkleistung auf bestimmte Zeitfenster.

2. Keine EEG-Förderung bei negativen Spotmarktpreisen

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die EEG-Förderung bei negativen Strompreisen. Gemäß der Neufassung des § 51 EEG 2023 wird die Förderung für Neuanlagen in Zeiten negativer Spotmarktpreise (viertelstundenscharf) auf null reduziert.

  • Ziel der Regelung
    Die Neuregelung soll Anreize schaffen, in Zeiten negativer Preise den Strom nicht einzuspeisen, sondern entweder selbst zu verbrauchen oder zu speichern. Dies soll dazu beitragen, die Netzstabilität zu verbessern und Überlastungen zu vermeiden.
  • Ausnahmen für kleine Anlagen
    Für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt (bzw. weniger als 3 Kilowatt) gelten Ausnahmeregelungen.
  • Verlängerung des Vergütungszeitraums
    Der Vergütungszeitraum der Anlagen verlängert sich um die Anzahl der Viertelstunden, in denen die Förderung entfällt. Für Photovoltaikanlagen wird zudem ein anlagenspezifischer Zeitraum ermittelt, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu sichern.
  • Freiwilliger Verzicht für Bestandsanlagen
    Bestandsanlagen können freiwillig auf die Förderung bei negativen Preisen verzichten. Als Bonus wird der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro kWh erhöht.

3. Weitere Änderungen im Überblick

Neben den oben genannten Neuerungen gibt es weitere Anpassungen, die für Anlagenbetreiber relevant sind:

  • Direktvermarktungspflicht
    Ursprünglich war geplant, die Schwelle für die verpflichtende Direktvermarktung auf 25 Kilowatt zu senken. Diese Regelung wurde jedoch nicht in das beschlossene Gesetz aufgenommen.
  • Smart-Meter-Rollout und Fernsteuerbarkeit
    Die neuen Vorschriften sehen auch Änderungen beim Smart-Meter-Rollout und der Fernsteuerbarkeit von Anlagen vor. Diese sollen dazu beitragen, die Netzstabilität weiter zu verbessern.
  • Flexible Stromspeichernutzung
    Die Förderung bei Mischnutzung von Stromspeichern wurde ebenfalls angepasst, um die Flexibilität im Energiesystem zu erhöhen.

4. Wann treten die Neuregelungen in Kraft?

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, bevor es in Kraft tritt. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber sollten die Entwicklungen daher genau verfolgen, um rechtzeitig auf die neuen Anforderungen reagieren zu können.

Fazit

Während die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten und das Cable Pooling die Anbindung von Erneuerbare-Energien-Anlagen erleichtern, erfordert der Wegfall der EEG-Förderung bei negativen Preisen eine Anpassung der Betriebsstrategien.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Umsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder für eine individuelle Beratung.

 

Ansprechpartner: Fernando Horn