Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten. Beachtenswert ist insbesondere der Wegfall der sogenannten Mitteilungsfiktion durch das Handelsregister und die gesetzliche Verschärfung von Sanktionen.

Das Transparenzregister wurde bereits mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 ins Leben gerufen. Sinn und Zweck des Registers ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden. Vor der Gesetzesänderung galt die Pflicht für Gesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, sofern sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern (beispielsweise dem Handelsregister) ergaben. Mit der Gesetzesänderung wurde diese Mitteilungsfiktion ersatzlos gestrichen. Das Transparenzregister wird somit zum Vollregister aufgewertet. Seit dem 01.08.2021 müssen die betreffenden juristischen Personen Mitteilung an das Transparenzregister machen. Registerführende Stelle ist hierbei der Bundesanzeiger Verlag, die Aufsicht wird durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt. Wer gegen seine Mitteilungspflicht verstößt handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden Eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung über 200,00 Euro wird auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts für 5 Jahre veröffentlicht. In dieser Bekanntmachung wird Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen benannt – „Naming and Shaming.“

Für die (erforderlichen) Meldungen hat der Gesetzgeber Übergansfristen vorgesehen. Um empfindliche Sanktionen zu vermeiden, sollte dennoch zeitnah eine Prüfung auf Handlungsbedarf vorgenommen werden.

Wenn Sie mehr über das Transparenzregister erfahren möchten: Am 06.10.2021 und 13.10.2021 veranstalten wir ein Onlineseminar – https://www.bw-partner.com/de/bw-seminare/ – zu diesem Thema. Mit unserem Seminar möchten wir Antworten und einen Überblick, über das Transparenzregister und die bedeutsamen neuen Änderungen, geben.