Die relevanten Abläufe für den Stromlieferantenwechsel sind in den GPKE-Festlegungen der Bundesnetzagentur festgelegt, wobei § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die rechtliche Grundlage bildet. Bisher durfte der gesamte Prozess für den Lieferantenwechsel maximal drei Wochen in Anspruch nehmen.

 

Ab dem 01.06.2025 wird jedoch eine schnellere Abwicklung gefordert. Zu diesem Zweck wurde in § 20a Abs. 1 EnWG folgender Satz ergänzt: „Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“

Diese Ergänzung im EnWG erfolgte jedoch nicht erstkurzfristig, sondern wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ am 27.01.2021 eingeführt. Die neue, schnellere Wechselfrist entspricht dabei den Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944.

 

In der Begründung des Gesetzes wird dazu folgendes erläutert: „Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2019/944 geht hervor, dass sich die ab 2026 geltende Frist von werktags binnen 24 Stunden allein auf den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Stromlieferanten an der Messstelle beim Marktbetreiber bezieht. Andere Schritte im Rahmen des Wechselvorgangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechselvorgang eingeleitet wird, sind von dieser Frist nicht betroffen. Die Gesamtdauer des Wechselvorgangs darf jedoch drei Wochen ab dem Antrag des Letztverbrauchers nicht überschreiten.“

 

In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur Regelungen für einen beschleunigten, werktäglichen Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden festgelegt, die von den Energieversorgern umgesetzt werden müssen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

 

Doch das bedeutet nicht, dass ab dem 01.06.2025 jeder Kunde innerhalb von 24 Stunden einen neuen Lieferanten auswählen kann. Die Bundesnetzagentur erklärt: „Ziel dieser Festlegung ist es daher, sowohl Letztverbrauchern wie auch Betreibern von Erzeugungsanlagen – unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen – die Möglichkeit zu bieten, innerhalb eines Werktags den Lieferanten zu wechseln.“

 

Es ist wichtig, die vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten, da viele bestehende Lieferverträge keine Kündigung innerhalb von 24 Stunden vorsehen. Zudem gibt es derzeit keine gesetzlichen Vorgaben, die Energieversorger dazu verpflichten, diese Fristen zu verkürzen.

 

Die tatsächlichen Auswirkungen dieser beschleunigten Regelung beim Lieferantenwechsel werden daher abzuwarten sein.

 

Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel