Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde eine nationale CO₂-Bepreisung für Brennstoffemissionen eingeführt. Demnach müssen Inverkehrbringer von Brennstoffen ab 2021 an einem Emissionshandelssystem teilnehmen und für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionszertifikate erwerben. In den Jahren 2021 bis 2025 findet zunächst eine Einführungsphase statt, im Rahmen derer Emissionszertifikate zu einem Festpreis verkauft werden. Für das Jahr 2021 wird ein Festpreis von 25 EUR pro Emissionszertifikat fällig. Der Festpreis steigt bis zum Jahr 2023 um jeweils 5 EUR pro Emissionszertifikat. Im Jahr 2024 erhöht sich der Festpreis um weitere 10 EUR und im Jahr 2025 nochmals um 5 EUR, so dass im Jahr 2025 für ein Emissionszertifikat schließlich 55 EUR fällig werden. Ab dem Jahr 2026 werden die Emissionszertifikate nur noch versteigert.
Diese zusätzliche Kostenbelastung führt unweigerlich dazu, dass deutschen Unternehmen, die mit ihrer Produktion in einem internationalen Wettbewerb stehen, ihre CO₂-Kosten nicht über Produktpreise abwälzen können, wenn die ausländische Konkurrenz keiner vergleichbaren nationalen CO₂-Bepreisung unterliegt. Aus diesem Grund bestand die Gefahr, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlegen, was möglicherweise insgesamt zu noch höheren Emissionen führen könnte (sog. „Carbon-Leakage“). Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und die sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beschlossen hier. Das BECV wurde am 6. April dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Die Zustimmung steht gegenwärtig noch aus.
Mit der BECV sollen die von der CO₂-Bepreisung gem. BEHG betroffenen Unternehmen auf Antrag eine finanzielle Beihilfe erhalten. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich nach der Emissionsmenge, einem festgelegten Kompensationsgrad und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Emissionspreis. Der Kompensationsgrad liegt dabei je nach Sektor zwischen 95% und 65%.
Antragsberechtigt sind (nur) Unternehmen, die den beihilferechtlichen Sektoren oder Teilsektoren gem. Anlage zur BECV zuzuordnen sind. Die Anlage zur BECV umfasst mehr als 60 Sektoren. Auf Antrag können allerdings auch noch weitere Sektoren anerkannt werden, sofern bestimmte quantitativen und qualitativen Kriterien erfüllt sind.
Die Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind grundsätzlich jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr zu stellen. Zuständig für die Beihilfeanträge sowie für das Anerkennungsverfahren weiterer Sektoren ist das Umweltbundesamt.
Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe werden die beihilfeberechtigten Unternehmen dazu verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 zu betreiben. Kleinere Unternehmen, die in einem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden haben, können hiervon jedoch abweichen, wenn sie beispielsweise Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutzwerk sind. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass der Beihilfebetrag in den Jahren 2023 und 2024 mindestens zu 50% und ab dem Jahr 2025 mindestens zu 80% in Klimaschutzmaßnahmen investiert wird, die im Rahmen des Energiemanagementsystems identifiziert wurden.
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