Was ist die Folge für Industrieunternehmen, wenn die Bundesregierung die Notfallstufe – und damit letzte Eskalation – des Notfallplans Gas ausruft? Nach wie vor gibt es dazu keine klaren Aussagen. Sicher ist nur eines: Wenn es zu Abschaltungen von Kunden kommt, sind nur die sog. „geschützten Kunden“ vor einer Abschaltung sicher. Das sind nach § 53a EnWG Haushalte, kleinere Gewerbekunden und Fernwärmeanlagen sowie Unternehmen, die wesentliche soziale Dienste erbringen. Was ein solcher „wesentlicher sozialer Dienst“ ist, ergibt sich durch einen Verweis im EnWG auf Art 2 Nr. 4 der SoS-Vo . Demnach ist dies ein „Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung“.

Außerhalb der geschützten Kunden herrscht viel Ratlosigkeit über Kriterien, Reihung der Abschaltung oder deren Verhältnismäßigkeit.  Nachdem die BNetzA bereits kürzlich eine Abfrage aller Industrieunternehmen mit einer Anschlusskapazität von über 10 MWh vorgenommen hat, legt sie nun mit weiteren Informationen nach.  In einem fünfseitigen Papier beleuchtet sie Kriterien für ihre Entscheidungen als sogenannter Bundeslastverteiler, sollte es tatsächlich zu einem russischen Gaslieferstopp kommen. Dazu zählen beispielsweise die Wirkung der Reduktion, Vorlaufzeiten für das geordnete Herunterfahren der Produktionsanlagen, volks- und betriebswirtschaftliche Schäden oder die Bedeutung für die Allgemeinheit. „Eine klare und immer gültige Wertigkeit dieser Kriterien kann weder aus einzelnen Normen, noch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder aus faktischen Umständen hergeleitet werden“, erläutert die Behörde.

Für Unternehmen bleibt also nach wie vor große Unsicherheit.

 

Ansprechpartner: Sarah Schweizer