Am 27.09.2023 erging ein nennenswertes Urteil des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über geänderte Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen. Wesentlicher Inhalt dieses Urteils ist die Frage, ob ein Versorger für den Ausgangspreis einerseits und für das Markt- und Kostenelement andererseits unterschiedliche Referenzjahre wählen darf.
Ersetzung einer Preisänderungsklauseln
Grundsätzlich ist es Versorgern gestattet eine Preisänderungsklausel während eines laufenden Versorgungsverhältnisses einstig für die Zukunft anzupassen, wenn diese Klausel von Vertragsbeginn an unwirksam ist oder nach Vertragsbeginn unwirksam geworden ist. Die geänderte Klausel muss jedoch im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen des §24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stehen. Erforderlich ist unter anderem, dass die Preisänderungsklausel sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigt.
Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre
Der BGH hatte in seinem Urteil zu entscheiden, ob die Wahl verschiedener Referenzjahre erlaubt ist. In dem Urteil des BGH legte der Versorger als Referenzjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Preisänderungsklausel vorausgehende Jahre zugrunde. Für die Wahl des Ausgangspreises hat der Versorger jedoch den Arbeitspreis von vor drei Jahren gewählt. Hierbei wird jeweils hälftig der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Wärmepreisindex als Marktelement sowie an einem von der Energielieferantin des Versorgers im Internet veröffentlichten Tarif als Kostenelement angeknüpft.
Der BGH hat dieses Vorgehen nicht beanstandet und geurteilt, dass dieses keine Willkürlichkeit hinsichtlich des sich aus §24 Abs.4 AVBFernwärmeV ergebenden Gestaltungsspielraums darstellt.
Weiter hat der BGH geurteilt, dass der Arbeitspreis von vor drei Jahren als Ausgangspreis in der neuen Preisänderungsklausel erlaubt ist. Denn ein Fernwärmeversorger bewegt sich im erlaubten Bereich, wenn er bei der Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel den Ausgangspreis anhand der Dreijahreslösung des Senats bestimmt. Nach der Dreijahreslösung können Kunden unwirksame Preiserhöhung nur geltend machen, wenn sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet haben. Daraus leitet der BGH den erlaubten zeitlichen Bereich für den Referenzpreis des Ausgangspreises ab.
Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel