Die EU-Notfallverordnung aus dem Jahr 2022 hat enorme Beschleunigungsmöglichkeiten für die Zulassungsverfahren für erneuerbare Energien und Stromnetze geschaffen.
Diese wurden nun durch eine Änderung des Raumordnungsgesetzes in Deutschland mit weiteren Änderungen umgesetzt.
Konkret bedeutet dies beschleunigte Genehmigungsverfahren für Stromnetze, Windparks, große PV-Freiflächenanlagen und Stromspeicher.
Aber auch für kleine PV-Anlagen und Wärmepumpen werden hierdurch erhebliche Erleichterungen ermöglicht.
Beschleunigte Verfahren für Windparks und Stromnetze durch Verabschiedung des ROGÄndG
Am 03.03.2023 wurde durch die Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) verabschiedet (zum Gesetzgebungsvorgang geht es hier). Hiernach sollen behördliche und gerichtliche Verfahren durch das Auslassen einzelner Schritte künftig gestrafft werden. Die Regelungen, die dem beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien dienen, treten sofort in Kraft.
Hiernach kann künftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Projekte entfallen, wenn bereits eine strategische Umweltprüfung stattgefunden hat.
Die Regelung gilt für Windparks und Stromnetze ab 110 kV, die bis 30. Juni 2024 in Planung gehen. Sie lässt sich auch auf bereits in Planung befindliche Verfahren anwenden.
Erleichterungen auch für Photovoltaikanlagen
Die Betreiber von PV-Freiflächenanlagen erhalten demgegenüber ein Wahlrecht: Sie können sowohl bei neuen als auch bei laufenden Verfahren entscheiden, ob sie von dem erleichterten Verfahren profitieren wollen.
Unmittelbar also ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich wäre, gilt, dass bei Repoweringmaßnahmen die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt wird. Hier geht es dann lediglich um die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Verhältnis zur bestehenden.
Beim Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen komplett entfallen.
Genehmigungsverfahren für die Installation von bestimmten Solarenergieanlagen werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen ist keine UVP nötig.
Für Solaranlagen bis 50kWp gilt künftig eine Genehmigungsfiktion. Damit gelten diese als genehmigt, wenn sich die Behörde nicht meldet.
Begrenzung von Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen
Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW werden grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Weiterhin wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.
Energiespeicher im öffentlichen Interesse
Neu ist auch, dass Energiespeichern zukünftig ein überragendes öffentliches Interesse zukommt. Damit erhalten auch diese bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität. Dies gilt z.B. Im Hinblick auf den Artenschutz, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Ausnahme vom unionsrechtlichen Artenschutz kann im Genehmigungsverfahren erhebliche Erleichterungen bringen.
Ansprechpartner: Fernando Horn