Die Bundesnetzagentur hat neue Richtlinien erlassen, die ab dem 1. Juli 2023 für besondere Solaranlagen auf Grünland und wiedervernässten Moorböden gelten. Diese Flächen wurden zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt. Die Bundesnetzagentur führte im Frühjahr eine Konsultation durch und berücksichtigte dabei 38 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen.

 

Besondere Solaranlagen umfassen Solaranlagen, die entweder auf Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung oder auf wiedervernässten Moorböden errichtet und betrieben werden. Dadurch wird eine Doppelnutzung der Fläche oder die Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Standort der Anlagen ermöglicht.

 

Besondere Solaranlagen waren zunächst im Rahmen der Innovationsausschreibungsverordnung gefördert und wurden zum 01.01.2023 fest in die Flächenkulisse des novellierten EEG 2023 übernommen.

 

Um das im EEG formulierte Ziel von 215 Gigawatt installierter Photovoltaikleistung zu erreichen, muss sich der jährliche Ausbau der Photovoltaik auf 22 Gigawatt ab 2026 verdreifachen. Vor diesem Hintergrund wird es notwendig, neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik zu erschließen. Dem trägt diese Festlegung Rechnung und schafft gleichzeitig Anreize für den Klimaschutz, in dem brachliegendes Grünland und Moorflächen einer weitergehenden wirtschaftlichen Verwertung geöffnet werden.

 

Die neuen Richtlinien legen Anforderungen an die Standorte, die Bau- und Betriebsweise sowie die erforderlichen Nachweise für diese besonderen Solaranlagen fest. Die Bundesnetzagentur leistet mit diesen Vorgaben einen aktiven Beitrag zur Wiedervernässung von Moorböden und stellt eine umweltfreundliche Errichtung und Betriebsweise von Solaranlagen auf diesen Flächen sicher.

 

Für besondere Solaranlagen auf Grünland wird insbesondere betont, dass die Doppelnutzung den aktuellen technischen Standards entsprechen muss. Bei Inbetriebnahme müssen die Anlagenbetreiber durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Solaranlagen den technischen Standards bei der Errichtung entsprachen. Zusätzlich muss alle drei Jahre eine gutachterliche Bestätigung über die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands vorgelegt werden.

 

Für besondere Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden legen die Richtlinien die Mindestwasserstände fest, die dauerhaft auf den Flächen aufrechterhalten werden müssen. Die Errichtung dieser Solaranlagen kann noch auf entwässertem Boden erfolgen, jedoch müssen vor Inbetriebnahme Maßnahmen zur Wiedervernässung begonnen und nach der Inbetriebnahme unverzüglich abgeschlossen werden. Die Errichtung und der Betrieb dieser Solaranlagen müssen ebenfalls den technischen Standards entsprechen.

 

Die Richtlinien erlauben außerdem eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden. Des Weiteren werden Nachweisverpflichtungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Wiedervernässung festgelegt.

 

Ansprechpartner: Fernando Horn