Am 17.8.2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt ab dem 1.1.2024 in Kraft und sieht neben den wohl wichtigsten Änderungen im Bereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch Änderungen für Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG), die stille Gesellschaft und Vereine vor. Die Praxis darf sich darüber freuen, dass die Rechtslage nun nicht mehr aus jahrelanger Rechtsentwicklung in Schrifttum und Rechtsprechung herausgearbeitet werden muss. Das MoPeG reformiert das Recht der Personengesellschaften grundlegend und passt es an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Exemplarisch seien hier zunächst nur einige wichtige und praxisrelevante Änderungen für die GbR genannt:
- Die Rechtsfähigkeit der GbR ist in der Rechtsprechung anerkannt. Nunmehr wird sie auch gesetzlich verankert: Je nachdem, ob die GbR nach außen auftritt (d.h. am Rechtsverkehr teilnimmt) ist sie nicht rechtsfähige oder rechtsfähige GbR.
- Das MoPeG sieht die Einführung eines von den Amtsgerichten zu führenden Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Es besteht eine „Registrierungswahlfreiheit“. Jedoch ist die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung für die Eintragung und damit ggf. für den Erwerb von bestimmten in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten. Dies gilt etwa für Rechte an Grundstücken und eingetragenen Schiffen sowie für die Stellung als Namensaktionär und als Gesellschafter einer GmbH. Eine GbR, die in das Register eingetragen ist, muss den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Im Übrigen ist die GbR in der Firmierung ebenso frei wie Personenhandelsgesellschaften.
- Nach Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die GbR der Transparenzregisterpublizität. Die eGbR wird in Zukunft daher Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln haben.
- Das MoPeG schafft die bisherige Stimmgewichtung und Gewinn- und Verlustverteilung unter den Gesellschaftern nach Köpfen ab und führt die in der Praxis ohnehin gebräuchliche Regelung ein, dass die Stimmkraft und Ergebnisverteilung vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen zu bestimmen ist, § 709 Abs. 3 BGB n. F.. Falls die Gesellschafter eine Abweichung von diesem gesetzlichen Regelfall wünschen, ist sicherzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Pichl