Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im vorläufigen Rechtsschutz zulasten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entschieden hatte, hat das BSI am vergangenen Freitag, dem 20.05.2022 die streitige Allgemeinverfügung vom 07.02.2020 zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme zurückgenommen.
Um sicherzustellen, dass grundzuständige Messstellenbetreiber die ihnen auferlegten Pflichten fristgerecht erfüllen, stellt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) den Start des verpflichtenden Rollouts unter den Vorbehalt der Feststellung der technischen Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen (§ 30 MsbG). Die Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme kann erst erfolgen, wenn alle hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten. Die Feststellung der technischen Möglichkeit durch das BSI erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Marktanalyse nach § 30 MsbG, welche letztmals am 30.10.2020 veröffentlicht wurde. Der Start des Rollouts intelligenter Messsysteme wurde durch die Allgemeinverfügung vom 07.02.2020 in Gang gesetzt.
Der Weiterbetrieb sowie der Einbau intelligenter Messsysteme nach Aufhebung der Allgemeinverfügung erfolgt auf Basis des im vergangenen Jahr eingeführten §19 Abs. 6 MsbG. Die hierfür nötige Feststellung hat das BSI am 20.05.2022 getroffen, welche seit dem 23.05.2022 als bekannt gegeben gilt.
Dennoch ergeben sich aus der Aufhebung der Allgemeinverfügung einige Folgefragen, hierzu lesen Sie in einem unserer nächsten Blogs.
Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel