Am 28. April hat der Deutsche Bundestag nun die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli beschlossen. Die Kosten der Förderung erneuerbarer Energien finanziert der Bund künftig aus dem Energie- und Klimafonds, der dadurch mit rund 6,6 Mrd. Euro belastet wird. Die Absenkung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2022. Anschließend sollen dann die Neuregelungen des sog. „Osterpaket“ gelten. Mit dem neuen Energieumlagengesetz (EnUG) wird die dauerhafte Absenkung und Erhebung der EEG-Umlage neu geregelt werden. Demnach wird die EEG-Umlage – soweit sie künftig wieder erhoben wird -nicht mehr als Aufschlag auf die verbrauchten Strommengen, sondern auf die Netzentnahme nach dem Vorbild der bisherigen KWKG-Umlage erhoben (vgl. § 2 Abs. 3 EnUG).

Ebenfalls im neuen EnUG wird geregelt, dass der EEG-Finanzierungsbedarf künftig dauerhaft  vollständig aus dem Sondervermögen des Energie- und Klimafond geleistet wird. Nach dem aktuellen Entwurf ist dies jedoch mit einem Vorbehalt versehen: Falls die Zahlungen aus dem EKF-Fond für die Refinanzierung der EEG-Umlage nicht ausreichen, soll diese wieder aufleben. Da diese Regelung insbesondere von der FDP sehr kritisiert wurde, gilt jedoch als offen, ob diese so bestehen bleibt.

Mit dem nun beschlossenen Gesetz „zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wurde auch festgelegt, dass die Absenkung der EEG-Umlage an die Endverbraucher weiterzugeben ist.

So wird mit der Gesetzesänderung ein sogenanntes Saldierungsverbot beschlossen, dass die Weitergabe der Umlagen-Absenkung an die Endkunden und -kundinnen regelt. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte am 27. April zudem einem Änderungsantrag zugestimmt, mit dem die Weitergabe der Absenkung weiter konkretisiert wurde: Durch die Einführung einer Regelvermutung, dass die EEG-Umlage in die Kalkulation der Preise eingeflossen und Kalkulationsbestandteil ist, soll verhindert werden, dass die Unternehmen die Senkung in ihrer internen Preiskalkulation umgehen.

Die Neuregelung lautet: „Dem § 118 werden die folgenden Absätze angefügt: “Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.„ Und: “Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist“.

 

Ansprechpartnerin: Sarah Schweizer