Der weitere voranschreitende Ausbau von Wallboxen, Wärmepumpenheizungen und Speichern stellen die Netzbetreiber vor neue Herausforderungen. Die Kapazitäten der Netze sind erschöpflich, sodass es Netzbetreibern ermöglicht werden muss, die bestehenden Kapazitäten effizient anzusteuern. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze werden Netzbetreiber verpflichtet, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. Um Gefährdungen oder Störungen des Netzes entgegenzuwirken, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.
Die BNetzA hat am 24.11.2022 das Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG eröffnet. Daneben wurde ein Eckpunktepapier zu den ab 01.01.2024 beabsichtigten Regelungen veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun in eine heute von der BNetzA veröffentlichte Weiterentwicklung des Eckpunktepapiers eingeflossen.
Am 16.06.2023 hat der Vorsitzende der BNetzA Müller die Neuerungen außerdem im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt.
Die Weiterentwicklungen des Eckpunktepapiers lassen sich in folgenden übergeordneten Punkten zusammenfassen.
- Netzbetreiber sind berechtigt, im Falle einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes den Leistungsbezug der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren. Die garantierte Mindestbezugsleistung wird von zuvor 3,7 kW auf 4,2 kW angehoben.
- Der Netzbetreiber kann einen den Anschluss und die Nutzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht verzögern oder ablehnen.
- Netzbetreiber sind verpflichtet, die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform auszuweisen.
- Unter Berücksichtigung der ersten Konsultation sieht das Eckpunktepapier nunmehr 3 Module der Netzentgeltreduzierung vor. Neben einer pauschalen Reduzierung der Netzentgelte (Modul 1) kann bei einer separaten Messung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auch eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises vom Netzbetreiber (Modul 2) als Alternative angeboten werden. Zusätzlich wird die Möglichkeit eines Anreizmoduls mit zeitlich variablen Netzentgelten vorgesehen (Modul 3).
Das von der Beschlusskammer 8 der BNetzA zur Konsultation vorgeschlagene Regelwerk finden Sie hier.
Zusammenfassende Erläuterungen sind hier und hier abrufbar.
Stellungnahmen zu dem Regelwerk können bis zum 27.07.2023 über das Postfach der Beschlusskammer 8 eingereicht werden.
Das Festlegungsverfahren soll bis zum 4. Quartal 2023 abgeschlossen werden und die neuen Regelungen zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel